AGB

 

AGB

1. Allgemeine Bedingungen
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht zwischen den Partnern ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Thomas Frank, Tecpointer - im nachfolgenden Tecpointer genannt. Etwaig entgegenstehende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Verbindlichkeit von Angeboten
Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Verbesserungen oder änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten.

3. Auftragsannahme
Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt sind. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von Tecpointer mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Das Einverständnis zur Speicherung der dazu notwendigen Daten ist mit Zustandekommen des Vertrages gegeben.

4. Preise und Zahlung
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer ohne Abzug. Skonto bedarf der besonderen Vereinbarung, wobei Skontoabzug nur innerhalb der vereinbarten Frist zulässig ist.
(2) Die Zahlung hat, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 14 Tagen seit Eingang der Rechnung zu erfolgen, wobei wir berechtigt sind, auch eine teilweise Ausführung des Vertrages in Rechnung zu stellen. Bei überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Für Mahnschreiben nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Besteller Mahnkosten von jeweils 5 EUR berechnet. Dies gilt bei Privatpersonen nicht für das erste Mahnschreiben. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung mit uns hereingenommen. Bank- und Diskontospesen sowie sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Als Zahlungstag gilt der Tag der Wertstellung durch unsere Bank, sofern keine Rückbelastung mehr erfolgt. Wird von einer unserer Banken die Diskontierung eines Wechsels abgelehnt, so sind wir nicht verpflichtet, diesen bei einer anderen Bank zum Diskont vorzulegen. Die vereinbarten Preise gelten für den Fall der Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß. Erfolgt die Lieferung erst später, insbesondere auf Wunsch des Bestellers, so sind zwischenzeitlich eingetretene Erhöhungen der Listenpreise für Waren oder Leistungen den vereinbarten Preisen hinzuzurechnen. In diesem Fall haben ausschließlich Privatpersonen das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis in Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsschluß vereinbart wurde, zu hoch ist.
(3) Montagekosten sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die Montagekosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5. Lieferung, Lieferverzug und Gefahrenübergang
(1) Wir sind zur Teillieferung mit entsprechender Rechnungsstellung jederzeit berechtigt, sofern nicht die Bestellung nur einheitlich ausgeführt werden kann.
(2) Alle Lieferungen erfolgen unfrei Besteller.
(3) Alle Lieferungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Ausführung der Lieferung durch unser Personal. Angegebene Lieferfristen sind freibleibend. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, so ist der Besteller berechtigt, Prokom schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären. Andere Rechte, insbesondere auf Schadensersatz wegen Verzug oder Nichterfüllung oder sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, von anderen Bestellern können Schadensersatzansprüche erst geltend gemacht werden, wenn uns eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt.
(4) Wir sind berechtigt, unsererseits ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Ausführung der Bestellung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird, insbesondere bei höherer Gewalt, Kriegsereignissen und zivilen Katastrophen, Streiks, Aussperrungen Betriebsstörungen oder Lieferungsschwierigkeiten sowie Insolvenz unserer Zulieferer.
(5) Verweigert der Besteller die Annahme der vertraglichen Leistungen oder einer zulässigen Teillieferung, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder aber nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht es uns frei, ohne konkreten Nachweis eines Schadens einen pauschalierten Betrag von 35% des Kaufpreises zu verlangen, sofern der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Bei Privatpersonen kann ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises geltend gemacht werden. Der Privatperson steht es ausdrücklich frei bei der Geltendmachung des pauschalisierten Schadensersatzanspruches durch Prokom den Nachweis zu führen, daß ein Schaden oder eine Wertminderng überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Bei Lieferung von Waren sind wir außerdem berechtigt, diese ab dem Tage der Abnahmeverweigerung auf Kosten des Bestellers bei Dritten einzulagern oder selbst auf Lager zu nehmen, wobei im letzteren Fall ein Lagergeld von 2 % des Kaufpreises für jeden angefangenen Monat in Rechnung gestellt wird.

6. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis das Eigentum an allen gelieferten Waren vor.
(2) Weiterveräußerung ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet, jedoch werden mit der Veräußerung die künftige Kaufpreisforderung gegen den Dritten bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Abs. (1) genannter Ansprüche zur Sicherheit an uns abgetreten.
Diese nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen ist uns Auskunft über die durch Weiterveräußerung entstandene Forderung zu erteilen.
Die Abtretung kann von uns dem Dritten offengelegt und sodann Zahlung an uns verlangt werden. Ansprüche auf Versicherungsleistungen für Verlust oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sind in voller Höhe an uns abzutreten.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere bei Pfändung, hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten. Alle uns durch eine Investition entstehenden Kosten sind, soweit nicht Dritte zur Erstattung verpflichtet sind, vom Besteller zu erstatten.
(4) Sofern wir wegen Zahlungsverzuges aufgrund des Eigentumsvorbehaltes von unserem Rücktritt- und Rücknahmerecht Gebrauch machen, haben wir Anspruch auf Entgelt für Benutzung und Wertminderung der gelieferten Gegenstände sowie für die entstandenen Kosten und die entgangenen Gewinne.

7. Gewährleistung
(1) Empfangene Lieferungen sind sofort auf Transportschäden zu untersuchen und gegenüber der ausliefernden Transportperson zu rügen; andernfalls können solche Schäden nicht mehr anerkannt werden.
(2) Für sonstige Mängel haften wir nur, wenn diese Mängel vom Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich gerügt werden.
Eine spätere Geltendmachung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist kann nur anerkannt werden, wenn der Mangel verborgen und auch bei sorgfältiger Untersuchung vorher nicht zu erkennen war und wenn die sofortige Rüge des Mangels nach Entdeckung erfolgt. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haften wir für rechtzeitig gerügte Mängel nur im Rahmen der Gewährleistung unseres jeweiligen Vorlieferanten sowie nach dem Inhalt etwa ausgestellter Garantiescheine.
(3) Bei serienmäßig hergestellter Ware, die nach Muster verkauft ist, sind änderungen in Abmessung, Form, Material und Farbe nicht als Mangel anzusehen. Auch bei Bestellungen nach Farbmuster sowie für die Lieferung von Ergänzungsteilen kann eine Gewähr für gleichen Farbton oder gleiche Maserung nicht übernommen werden. Bei Mängel und Abwesenheit zugesicherter Eigenschaften sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, die Mängel nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Sonstige Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder trotz zweimaliger Nachbesserung durch uns der Mangel nicht beseitigt oder Ersatzlieferung trotz angemessener Fristsetzung durch den Besteller nicht erfolgt, so hat dieser das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus nicht fristgerechter Lieferung oder sonstiger positiver Vertagsverletzung ist ebenso ausgeschlossen, wie Wandlungs- und Minderungsrechte. Dies gilt nur insoweit, als weder uns, noch unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen. Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche, Wandlungs-, Minderungsrechte für Folgeschäden jeglicher Art, gleichgültig auf welcher Ursache sie beruhen. Die Gewährleistung wird nur gegenüber dem ursprünglichen Besteller aufrecht erhalten.

8. Sonderbedingungen für Software-Leistung
(1) Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Besteller ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichungen hiervon oder zusätzliche Anforderungen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) Wir leisten kostenlose Nachbesserung für Programmfehler, die trotz Beachtung der Bedienungsanleitung innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs auftreten.
Die Gewährleistungspflicht entfällt jedoch, wenn vom Besteller oder von Dritten ohne unsere Zustimmung Eingriffe in die Software vorgenommen wurden.
Für den Fall, daß aufgetretene Störungen oder Mängel auf Bedienungsfehler des Bestellers oder der von ihm mit der Bedienung beauftragten Personen zurückzuführen sind, sind wir berechtigt, die für die Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Dies gilt in gleicher Weise für Hardware, welche in jeglicher Art von der Serie abweichend verändert oder über den zum vom Hersteller vorgesehenen Gebrauchszweck hinaus geöffnet oder modifiziert wurde.

9. Abtretungsverbot
Die Rechte des Bestellers aus den mit uns getätigten Geschäften können an Dritte nicht abgetreten werden.

10. Mündliche Abreden
Mündliche Abreden sowie besondere Zusicherung haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Völklingen. Mit Bestellern, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, wird Völklingen als Gerichtsstand ausdrücklich vereinbart. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Auch für Scheck und Wechselklagen wird Völklingen als Gerichtsstand ausdrücklich vereinbart.

12. Rechtsgültigkeit
Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen nichtig sein, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gesetzliche Bestimmung ersetzt.

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